Download Satzung RV Eichkamp Berlin e.V.

SATZUNG
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der am 16. November 2001 gegründete Verein führt den
Namen
RV EICHKAMP Berlin e.V. und hat seinen Sitz in
14055 BERLIN, Eichkampstraße 149.
Er wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied
im Landessportbund Berlin e.V. (LSB),
im Regionalverband der Reit- und Fahrvereine Berlin e.V. (RV),
im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (LPBB)
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigt Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung und Förderung
des Reitsports.
Der Verein fördert insbesondere:
1.1. die Gesundheit und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten,
Fahren und Voltigieren;
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-
und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im
Umgang mit Pferden;
1.5. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft im
Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen
zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.6. die Förderung des Therapeutischen Reitens.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische
Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird
durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten;
bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und
Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über
die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistung Prüfungsordnung
(LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft
sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell
oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder
den Satzungen und Ordnungen des Regionalverbandes, des Landesverbandes
und der FN.
§ 3a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde
verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen
zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht
unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung
zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B.
zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der LPO der FN
einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen
die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können
gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren
geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten
des Verfahren auferlegt werden und die Entscheidung veröffentlicht
werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können
durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie
sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres,
wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich
kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
-gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse
verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft
gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich
begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung
keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern
und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Verein sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von
mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung
und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche
vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel
der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied
mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche, Kinder6), fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse
von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes5),
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Haushaltsvoranschlag
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
und
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7
Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung),
- bis zu vier weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, jeweils zwei von
ihnen sind gemeinsam zu Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis
ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit
aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl
durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse
verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von §26 BGB erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung
ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit
die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Auflösung
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sichergestellt
werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband
Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke, gemäß der in § 2
Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 16.11.2001.
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Charlottenburg, im Innenverhältnis mit dem Tage
der Beschlussfassung, in Kraft.
Berlin, den 18.03.2002
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